Steuererklärung bei Einkünften im Ausland - Das ist zu beachten!

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 10.05.2019- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Wer in Deutschland wohnt, aber im Ausland arbeitet, stellt sich früher oder später die Frage: Wo muss ich mein ausländisches Einkommen eigentlich versteuern, sprich, welches Land ist für mich zuständig? Besonders interessant ist das bei Arbeitnehmern, die täglich über die Grenze pendeln und beispielsweise in der Schweiz beruflich tätig sind – die sogenannten Grenzgänger. Deutschland ist das Land der Gesetze – und so findet sich auch für diese Frage eine entsprechende Regelung in den Vorschriften.

Steuererklärung bei Einkünften im Ausland - Was ist zu beachten? - Foto: @jarmoluk

In welchem Land muss ich meine Steuererklärung überhaupt abgeben?

Die Frage, welches Land respektive Finanzamt für die Erhebung der Ertragssteuern (vor allem Einkommenssteuer) zuständig ist, regeln in Deutschland das Einkommenssteuergesetz und die Abgabenordnung. Maßgebend ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. Einen Wohnsitz hat eine Person immer dort, wo zu erwarten ist, dass sie sich auf längere Dauer dort aufhält.

Wenn der Arbeitnehmer sich beispielsweise eine Wohnung in der Schweiz nimmt, würde das Finanzamt von diesem Fall ausgehen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist im Wesentlichen der Ort, an dem sich die Person für gewöhnlich oder die meiste Zeit aufhält. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt und liegt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, wäre der Arbeitnehmer hier steuerpflichtig.

In Deutschland ist die Besteuerung von im Ausland tätigen Arbeitnehmern klar geregelt.

Entsprechend ist dann ein Finanzamt im Inland zuständig. Ist keine der beiden Voraussetzungen in Deutschland erfüllt, ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wichtig ist, dass für den Wohnsitz ein Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich ist. Das heißt, der Arbeitnehmer muss vorhaben, für mindestens ein halbes Jahr dort zu wohnen oder bereits diese Zeit dort leben.

Beispiel: Arbeitnehmer A pendelt täglich über die Schweizer Grenze und arbeitet dort. Nach Feierabend kehrt er wieder zu seiner Familie nach Deutschland zurück. Er wohnt in einem Eigenheim nahe der Grenze. Hier wäre A in Deutschland steuerpflichtig, da er sich nicht für mehr als sechs Monate im Ausland aufhält und das auch nicht vorhat.

Sonderfall Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Sonderfall ergibt sich immer dann, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Wohnsitze hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn A in der Schweiz eine Wohnung hat, in der er unter der Woche lebt. Am Wochenende kehrt er wie oben nach Hause zu seiner Familie in Deutschland zurück. In diesem Fall hätte er zwei Wohnsitze und wäre somit in Deutschland und in der Schweiz steuerpflichtig. Für diesen Fall gibt es die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs). Sie verhindern, dass ein Arbeitnehmer auf seinen Lohn in zwei Ländern Steuern zahlen muss. Deutschland hat mit den meisten Ländern der Welt und allen EU-Staaten eine solche Abmachung getroffen. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer informieren, ob ein DBA greift und wenn ja, welches Finanzamt nach diesem für ihn zuständig ist.

Werbungskosten bei Einkünften im Ausland

Grundlegendes

Zur Sicherheit sollten Sie die Belege Ihrer Dienstreisen gut aufbewahren, um bei Rückfragen alle Kosten nachweisen zu können.

Wird ein Arbeitgeber von seinem Arbeitgeber auf eine Dienstreise geschickt, kann er die ihm auf dieser Reise entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Wichtig dabei ist grundsätzlich: Die Werbungskosten mindern entgegen der weit verbreiteten Meinung nicht die Steuer an sich, sondern nur die Bemessungsgrundlage. Der Arbeitnehmer zahlt damit prozentual gesehen genauso viel. Neben den Reisekosten kann der Beschäftigte auch alle anderen Gegenstände, Dienstleistungen und Unterlagen als Werbungskosten abziehen, wenn er sie für seine Arbeit benötigt.

Reisekosten bei der Auslandstätigkeit

Wenn der Arbeitnehmer im Ausland tätig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten abziehen kann. Es kommt hier vielmehr darauf an, ob seine erste Tätigkeitsstätte im Ausland liegt und er diese jeden Tag aufsucht. Die erste Tätigkeitsstätte ist im Normalfall der Ort, an dem sich der Beschäftigte für gewöhnlich an jedem Arbeitstag aufhält. Ist dies der Fall, kann er für jeden Kilometer der einfachen Strecke zwischen seinem Wohnort und der Tätigkeitsstätte 0,30 Cent ansetzen – jeden Arbeitstag.

Wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet oder nach den Definitionen des EStG keine hat (etwa der Fall bei LKW-Fahrern), kann er deutlich mehr Werbungskosten von der Steuer absetzen. An erster Stelle stehen die Fahrtkosten. Entgegen einer ersten Tätigkeitsstätte, bei der er nur die einfache Strecke ansetzen kann, kann er hier jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer von und zu seinem Dienstort geltend machen. Die Pauschale beträgt auch in diesem Fall 30 Cent.

Muss sich der Arbeitnehmer zusätzlich selbst versorgen, erhält vom Arbeitgeber also keine kostenfreie Mahlzeit, kann er sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Diese betragen pro Tag, an dem er mehr als 24 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist, 24 Euro. Am An- und Abreisetrag kann er jeweils 12 Euro ansetzen, an jedem anderen Tag ebenfalls 12 Euro. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er mindestens acht Stunden von Wohnung und Tätigkeitsstätte entfernt ist.

Zu den beiden genannten Hauptfaktoren – Fahrt- und Verpflegungskosten – kommen weitere absetzbare Werbungskosten. Das können beispielsweise Übernachtungen in Hotels, Taxifahrten oder Lebensmittel sein. Auch die Zweitwohnung kann der Arbeitnehmer von der Steuer absetzen.

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