Steuerrechtliche Änderungen 2021

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 07.06.2021- zuletzt aktualisiert am 09.08.2022

Das Jahr 2020 war geprägt durch die weiterhin anhaltende Corona-Pandemie. Da viele Steuerbürger aber auch Unternehmen um Ihre wirtschaftliche Existenz bangten, musste der Gesetzgeber letztes Jahr aktiv werden. Vor diesem Hintergrund brachte das Jahr 2021 zahlreiche steuerrechtliche Änderungen. Im Vordergrund stand natürlich die finanzielle Entlastung der Steuerbürger und der Unternehmen.

Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengestellt.

Degressive Abschreibung

Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter können demnach mit einem Faktor von 2,5 der linearen Abschreibung und maximal 25% abgeschrieben werden. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 angeschafft wurden, §7 Abs. 2 EStG. Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist weiterhin möglich, §7 Abs. 3 EStG.

Behinderten-Pauschbetrag

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem Jahr 2021 verdoppelt, §33b EStG. Ebenso kann bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (vorher 25) der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Bisher wurde der Behinderten-Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von unter 50 nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Diese Voraussetzungen fallen in 2021 weg. Für Menschen mit einer Behinderung, die hilflos, blind oder taubblind sind, beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro (vorher: 3.700). Ebenso wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt.

Corona-Sonderzahlung

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern eine so genannte Corona-Sonderzahlung auszahlen. Diese kann maximal 1.500 Euro betragen. Die Sonderzahlung ist für die Arbeitnehmer steuerfrei, §3 Nr. 11a EStG. Die Prämie kann in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Einkommensteuertarif

Der steuerliche Grundfreibetrag soll das Existenzminimum eines jeden Steuerpflichtigen sicherstellen. Dieser Grundfreibetrag wird im Jahr 2021 auf 9.744 Euro bei Ledigen und 19.488 Euro bei Verheirateten erhöht. Zur Erinnerung: unterhalb dieses Betrages fällt keine Einkommensteuer an. Im Jahr 2022 soll der Grundfreibetrag ebenfalls angehoben werden.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale betrug bisher 0,3 Cent pro gefahrenen Kilometer (einfache Strecke). Diese wird ab dem Jahr 2021 erhöht. Ab dem 21. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale 0,35 Euro. Diese Regelung gilt für die Jahre 2021 bis 2023, §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 8 EStG. In den Jahren 2024 bis 2024 wird die Entfernungspauschale 0,38 Cent betragen (ebenfalls ab dem 21. Kilometer), §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 8 EStG. Die Regelung ist ebenso im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten) anzuwenden.

Homeoffice-Pauschale

Zahlreiche Arbeitnehmer mussten aufgrund der Corona-Krise von zuhause arbeiten. Doch nicht alle Steuerpflichtige konnten in dieser Zeit Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Denn der Abzug ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wer im Kalenderjahr 2020 und 2021 seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausschließlich von Zuhause verrichtet hat, kann in den beiden Steuerjahren eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro täglich und maximal 600 Euro pro Jahr abziehen, §4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG. Der Abzug der Entfernungspauschale ist in dieser Zeit natürlich nicht möglich. Die Homeoffice-Pauschale gilt für diejenigen, bei denen die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers nicht gegeben sind. D.h. beide können nicht nebeneinander angesetzt werden. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet, d.h. diese wird nicht zusätzlich gewährt.

Investitionsabzugsbetrag

Wird ein in einem Kalenderjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag innerhalb der nächsten 3 Kalenderjahre nicht in Anspruch genommen, so ist dieser wieder rückgängig zu machen. Endet diese Frist im Jahr 2020, so wird sie um ein weiteres Jahr verlängert (d.h. bis einschließlich 2021). Eine weitere Änderung beträgt die Höhe der Investitionskosten. Diese steigt von 40% auf 50%. Die Regelung ist ebenso für das Steuerjahr 2020 anzuwenden. Die maßgebliche Gewinngrenze wird zudem angehoben und beträgt einheitlich 200.000 Euro. Wirtschaftsgüter die vermietet sind, fallen ebenfalls unter die Regelung des §7g EStG.

Kindergeld, Kinderfreibetrag

Familien mit Kindern werden im Jahr 2021 steuerlich weiter entlastet. Der Kinderfreibetrag steigt ab 2021 auf 2.730 Euro. Damit einhergehend steigt auch der Betreuungsfreibetrag. Dieser beträgt ab dem Jahr 2021 1.464 Euro. Analog dazu erhöht sich natürlich auch das Kindergeld. Dieses beträgt ab dem Jahr 2021 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind sowie 250 Euro für jedes weitere Kind.

Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld um zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80% des Differenzbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt sind steuerfrei, § 3 Nr. 28a EStG. Diese unterliegen beim Arbeitnehmer jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das Kurzarbeitergeld wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung separat ausgewiesen. Die Steuerbefreiung wurde verlängert und gilt bis zum 01.01.2022.

Pflege-Pauschbetrag

Der Pflege-Pauschbetrag wird ab dem Jahr erhöht. Ebenso kann man bereits mit dem Pflegegrad 2 einen Pauschbetrag erhalten. Vorher gab es für die Pflegegrade 1 und 2 keinen Pauschbetrag. Für den Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro. Für den Pflegegrad 3 gibt es 1.100 Euro. Die Pflegegrade 4 und 5 erhalten einen Pauschbetrag von 1.800 Euro, §33b Abs. 6 EStG.

Umsatzsteuer/Umsatzsteuervoranmeldung

Ab dem 01.01.2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% und 7%. In der Gastronomie gelten für alle Dienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) zwischen dem 30.06.2020 und dem 01.07.2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Existenzgründer mussten Ihre Umsätze im Jahr der Gründung und im Folgejahr grundsätzlich monatlich an das Finanzamt melden (außer Kleinunternehmer). Diese Regelung wird zeitlich befristet geändert. Demnach können Existenzgründer, bei denen die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro nicht überschreiten wird, Ihre Umsätze quartalsweise anmelden. Wurde die Tätigkeit unterjährig aufgenommen, so ist bei der Berechnung der vorgenannten Grenze der Umsatz auf das Jahr hochzurechnen. Diese Regelung gilt für die Kalenderjahr 2021 bis 2026.

Verlustverrechnung

Die bisherige Verlustverrechnungsgrenze wird von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag werden angehoben. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird die Höchstgrenze bei einer Einzelveranlagung von 1 Mio. auf 5 Mio. sowie von 2 Mio. auf 10 Mio. bei einer Zusammenveranlagung erhöht. Weiterhin kann der Verlustrücktrag bei der Veranlagung für das Jahr 2019 berücksichtigt werden auch wenn noch kein Abschluss für das Jahr 2020 vorliegt.

Wohnungsvermietung

Wer eine Wohnung bisher verbilligt überlassen hat und die Miete dabei weniger als 66% der ortsüblichen Miete betrug musste bei der Nutzungsüberlassung zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil aufteilen. Dabei konnten nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Grenze wurde ab dem Jahr 2021 auf 50% herabgesetzt. Liegt das Entgelt zwischen 50% und 66%, so ist eine Totalüberschuss-Prognose durchzuführen. Bei einer positiven Prognose sind die Werbungskosten nicht zu kürzen.

Weitere Änderungen im Einzelnen

Die so genannte Ehrenamtspauschale wird im Jahr 2021 angehoben und beträgt 840 Euro (vorher 720 Euro). Der Übungsleiterfreibetrag steigt ebenfalls und beträgt 3.000 (vorher 2.400). Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 wird die so genannte Mobilitätsprämie eingeführt. Diese soll insbesondere Geringverdienern, die mit Ihrem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen zugutekommen. Demnach können diese Geringverdiener ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, d.h. 4,9 Cent geltend machen. Dies gilt nur, sofern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Der Solidaritätszuschlag wurde bisher erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Ledigen 972 Euro und bei Ehegatten 1.944 Euro übersteigt. Diese Freigrenze wird ab 2021 deutlich angehoben. Demnach wird der Solidaritätszuschlag nur dann erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Ledigen 16.956 Euro oder bei Verheirateten 33.912 Euro übersteigt. Der Höchstbetrag bis zu dem Unterhaltsleistungen abgezogen werden können wird erhöht. Dieser beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 9.696 sowie 9.984 ab 2022. Für Spenden bis 200 Euro galt bisher ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. D.h. bis zu diesem Betrag war die Vorlage einer Spendenbescheinigung nicht erforderlich. Diese Grenze wird ab 2021 auf 300 Euro angehoben.

Hintergrund der hier aufgezählten Neuregelungen sind die folgenden Gesetze:

  • Jahressteuergesetzt 2020 v. 21.12.2020
  • Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 01.12.2020 (Zweites Familienentlastungsgesetz)
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 29.06.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
  • Drittes Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019
  • Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 22.11.2019 (Bürokratieentlastungsgesetz III)
  • Gesetz über die Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 09.12.2020 (Behinderten-Pauschbetragsgesetz)
  • Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019
  • Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (Jahressteuergesetz 2018

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