Sachbezugswerte 2026 – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 08.03.2022- zuletzt aktualisiert am 22.01.2026

Sachbezüge im Überblick

Arbeitgeber können Sachbezüge wie Verpflegung oder eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Für die Lohnsteuer und Sozialversicherung gelten dafür amtliche Sachbezugswerte, die jedes Jahr angepasst werden.

Sachbezugswerte 2026 (für volljährige Beschäftigte):

  • Verpflegung (monatlich):

    • Frühstück: 71 € (≈ 2,37 € pro Tag)

    • Mittagessen: 137 € (≈ 4,57 € pro Tag)

    • Abendessen: 137 € (≈ 4,57 € pro Tag)

    • Gesamtwert Verpflegung: 345 € (≈ 11,50 € pro Tag)

  • Unterkunft:

    • Monatlich: 285 € (≈ 9,50 € pro Tag)

Diese Werte gelten bundesweit als geldwerter Vorteil und werden dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn zugerechnet, soweit keine Steuerbefreiung greift.

Die gesetzliche Rechtsgrundlage findet sich in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG. Dort heißt es: »zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“

Bestimmte Sachbezugswerte sind steuerpflichtig, werden aber – auf Basis der jeweils gültigen Werte (z. B. 2026) – unter Anwendung von Freibeträgen ganz oder teilweise steuerfrei gestellt.“

Steuerfreie Sachbezüge 2026 - Beispiele:

Hier kommen einige Sachbezüge, die gemäß den Regelungen des Einkommensteuerrechts steuerfrei sind.

Gesundheitsförderung

§3 Nr. 34 EStG: Kosten für Gesundheitsmaßnahmen können vom Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 600,- € im Jahr und pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Zusammenhang mit der beruflichen Belastung besteht.

Job-Ticket

§3 Nr. 15 EStG: Kosten für ein Job-Ticket sind seit dem Jahr 2019 steuerfrei. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Job-Ticket wird beim Arbeitnehmer aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Kindergartenkosten

§3 Nr. 33 EStG: Steuerfrei bleibt auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten für Unterbringung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Telekommunikationsgeräte

§3 Nr. 45: die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten für dir private Nutzung bleibt steuerfrei. Eine unentgeltliche Schenkung muss hingegen pauschal versteuert werden.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und soll lediglich einige Beispiele aufzeigen.

Weitere Sachbezüge können sein:

  • Überlassung eines Firmenwagens
  • Übernahme von Fortbildungskosten
  • Incentive-Reisen
  • Zinsgünstiges Darlehen
  • etc.

Sachbezugsfreigrenze auf 50,- € erhöht

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern auch andere geldwerte Vorteile gewähren. Sofern diese nicht unter eine der Steuerbefreiungsvorschriften fallen, sind sie steuerpflichtig. Dies gilt nicht, sofern die Sachbezüge einen Wert von 50,- € nicht überschreiten. Siehe hierzu unseren Artikel 50 Euro Sachbezugsfreigrenze.

Rabattfreibetrag

Werden dem Arbeitnehmer Vorteile in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt, so bleiben diese bis zu einem Betrag von 1.080,- € im Jahr steuerfrei (Rabattfreibetrag). Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitgeber hergestellten Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend für die eigenen Arbeitnehmer hergestellt bzw. vertrieben werden.

Sachbezüge: Was sind Aufmerksamkeiten?

Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oft Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass. Dazu gehören Blumen, Wein, Bücher etc. Hierbei handelt es sich um so genannte Aufmerksamkeiten. Persönliche Anlässe können ein Geburtstag, Hochzeit oder die Geburt eines Kindes sein. Diese Aufmerksamkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern deren Wert 60,- € (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschreitet. Übersteigen die Aufmerksamkeiten diesen Wert, so kann die Sachzuwendung mit 30% lohnversteuert werden (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer).  

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