Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung?
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1-Prozent Regelung 2025 - Wichtige Infos
Elektrofahrzeuge:
- 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat für Fahrzeuge bis 95.000 €.
- Gültig bis 2030.
Hybridelektrofahrzeuge: 0,5 % des Bruttolistenpreises für Modelle mit ≥ 80 km Reichweite und ≤ 50 g CO₂/km.
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor: 1 % des Bruttolistenpreises bleibt unverändert.
Fahrtenbuch: Alternativ zur 1-Prozent-Regelung zur genauen Ermittlung der privaten Nutzung.
Viele Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen überlassen bekommen, dürfen diesen auch für Privatfahrten nutzen. Die diese Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Bei der Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist die 1%-Regelung (Listenpreismethode) anzuwenden. D.h. die Privatnutzung wird jeden Monat mit 1% des inländischen Listenpreises für das Fahrzeug angesetzt. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden dabei gesondert erfasst.
1 Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, so kann man zwei Fallkonstellationen unterscheiden. Nutzt der Arbeitnehmer den Wagen ausschließlich für betriebliche Fahrten, so liegt kein geldwerter Vorteil vor. In der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers ist nichts Besonderes zu beachten. Darf der Mitarbeiter den Wagen jedoch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, so muss dieser geldwerte Vorteil entsprechend versteuert werden, § 8 Abs 2 Satz 2 EStG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die Privatnutzung »jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen«.
Alternativ kann die Privatnutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Dies ist in der Regel günstiger, wenn die Privatnutzung weniger als 12% beträgt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zum Inhalt eines Fahrtenbuches. Dennoch werden daran sehr strenge Anforderungen gestellt. Insbesondere müssen dort folgende Angaben enthalten sein:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn sowie zum Ende der Fahrt
- Reiseziel
- Reisezweck
Dienstliche und private Fahrten sind separat aufzuzeichnen.
Unabhängig davon, welche Methode man wählt, ist der geldwerte Vorteil sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Pauschalversteuerung in Höhe von 15% zu unterwerfen. Der Vorteil dabei ist, dass keine Sozialabgaben anfallen.
Gilt die 1% Regelung bei Elektroautos und Hybridautos?
Die 1%-Regelung für die private Nutzung von Firmenwagen wird auch 2025 weiterhin angewendet. Dabei gibt es jedoch spezifische Anpassungen für Elektroautos und Hybridfahrzeuge, die den geldwerten Vorteil für die private Nutzung begünstigen. Hier die wichtigsten Regelungen:
Plug-in-Hybride (0,5%-Regelung):
Für Hybridfahrzeuge mit geringerem CO₂-Ausstoß gibt es ab 2025 eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage:
- 0,5%-Regelung: Für Hybride-Fahrzeuge gilt eine reduzierte Bemessungsgrundlage von nur 0,5% des Bruttolistenpreises pro Monat.
- CO₂-Emissionen: Maximal 50 g/km.
- Elektrische Reichweite: Ab dem 01.01.2025 muss ein Plug-in-Hybrid mindestens 80 km rein elektrisch fahren können, um von der 0,5%-Regelung zu profitieren.
- Gültigkeit: Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden.
Elektrofahrzeuge (0,25%-Regelung):
- 0,25%-Regelung: Für reine Elektroautos ohne CO₂-Emissionen gilt eine noch günstigere Regelung:
- Bruttolistenpreis bis 95.000 €.
- Diese Fahrzeuge werden mit nur 0,25% des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert.
- Gültig für Fahrzeuge, die bis 31.12.2030 angeschafft werden.
Vorteile gegenüber der 1%-Regelung für Elektro- und Hybridautos:
- Diese Regelungen bieten insbesondere für Elektro- und Hybridfahrzeuge deutliche steuerliche Erleichterungen und fördern den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge.
- Die 0,25%-Regelung für vollelektrische Fahrzeuge bis 95.000 € bietet einen erheblichen Vorteil gegenüber der normalen 1%-Versteuerung, was Elektroautos besonders attraktiv macht.
Steuerliche Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte müssen unabhängig von der Anwendung der 1%-Regelung gesondert erfasst und bewertet werden.
Fahrtkosten mit dem Dienstwagen
Für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer einfache Strecke anzusetzen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Sollte der Mitarbeiter mehrere Wohnungen haben, wird die Strecke zur nächstgelegenen Wohnung zugrunde gelegt.
Tatsächliche Fahrten – Einzelbewertung
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die tatsächlichen Fahrten des Mitarbeiters angesetzt werden. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil mit 0,002% des Listenpreises pro Kilometer einfache Strecke und maximal für 180 Tage pro Jahr berechnet. Damit der Mitarbeiter diese Möglichkeit in Anspruch nehmen kann, muss er die tatsächlichen Fahrten schriftlich und mit Datumsangabe nachweisen. Diese Erklärung ist zwingend bei den Lohnunterlagen des Arbeitgebers zu hinterlegen.
Abgeltungswirkung der 1%-Regelung
Die 1%-Regelung vereinfacht die steuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Dienstwagens, da pauschal 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil für die private Nutzung angesetzt wird. Durch die Anwendung dieser Regelung sind folgende Fahrzeugkosten abgegolten:
- Tankkosten
- Reparaturkosten
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Steuer
- Abschreibungen
- Ggf. Leasingzahlungen
- Zinszahlungen bei Fahrzeugfinanzierung
Diese Regelung trägt dazu bei, den administrativen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung von Dienstwagen zu reduzieren, da alle Kosten durch die pauschale Bewertung abgegolten werden.
Kostendeckelung
Es kann durchaus vorkommen, dass die für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind als der nach der 1%-Regelung ermittelte Sachbezug (z.B. weil das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist oder nicht so viele Fahrten vorgenommen wurden). In diesem Fall kann der geldwerte Vorteil auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung).