Begriffsdefinition: Leasing - Anwendung im Steuerrecht
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Leasing und Steuerrecht 2025 – Überblick
- Operatives Leasing: Leasingraten voll als Betriebsausgaben absetzbar.
- Finanzierungsleasing: Objekt wird bilanziert, Abschreibung und Zinsanteil absetzbar.
- Förderung Elektrofahrzeuge:
- 0,25 %-Regelung: Für E-Fahrzeuge bis 95.000 € Bruttolistenpreis.
- 40 % Sonderabschreibung im ersten Jahr.
- Hybridfahrzeuge: 0,5 %-Regelung nur bei CO₂-Ausstoß ≤ 50 g/km oder elektrischer Reichweite ≥ 80 km.
Was bedeutet Leasing?
Leasing ist eine Sonderform der Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern gegen Entgelt. Dabei steht für den Leasingnehmer die Nutzung des Gegenstands im Vordergrund, nicht der Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums. Der Leasingnehmer schließt einen Vertrag über eine bestimmte Laufzeit, nach deren Ablauf der Gegenstand entweder an den Leasinggeber zurückgegeben, ausgetauscht oder gekauft werden kann – je nach Vertragsart.
Leasingverträge werden in direktes und indirektes Leasing unterteilt:
- Direktes Leasing: Der Hersteller des Wirtschaftsguts (z. B. ein Automobilkonzern) agiert direkt als Leasinggeber.
- Indirektes Leasing: Der Vertrag wird mit einer Leasinggesellschaft geschlossen, die Produkte verschiedener Hersteller oder eine breite Palette an Wirtschaftsgütern anbietet.
Leasing ist eine flexible Finanzierungsform, die insbesondere in der Wirtschaft häufig genutzt wird, um Liquidität zu schonen und technische oder wirtschaftliche Risiken zu minimieren.

Leasing oder Kauf - Was sollte man beachten?
Leasing bietet im Vergleich zum Kauf – ob finanziert oder bar bezahlt – klare Vorteile, insbesondere bei der Schonung der eigenen Liquidität. Beim Operating-Leasing, bei dem der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugeordnet bleibt, handelt es sich um einen bilanzneutralen Vorgang. Das bedeutet, dass weder das Eigenkapital noch der Verschuldungsgrad des Unternehmens beeinflusst werden. Zudem erleichtern vorher festgelegte monatliche Kosten die Kalkulation. Unternehmen können durch den regelmäßigen Austausch von Fahrzeugen, Maschinen oder Computern stets von neuen Technologien profitieren.
Allerdings gibt es auch Nachteile. Beim Leasing wird in der Regel kein zivilrechtliches Eigentum am Leasinggegenstand erworben. Der Leasingnehmer kann daher während der Vertragslaufzeit nicht frei über das Wirtschaftsgut verfügen, etwa durch Weitervermietung oder Verkauf. Hinzu kommt die Haftung für Schäden oder Verlust des Leasinggegenstands sowie die Verantwortung für eine vertragsgemäße Rückgabe. Kosten, die bei der Rückgabe anfallen, wie Mehrkilometer oder Reparaturen beim Pkw-Leasing, trägt ebenfalls der Leasingnehmer.
Ob Leasing oder Kauf die bessere Option ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:
- Liquidität des Unternehmens: Leasing schont die Liquidität, während ein Kauf die Kapitalbindung erhöht.
- Art und Verwendung des Wirtschaftsguts: Gegenstände mit schnellem technischen Fortschritt, wie IT-Ausrüstung, sind oft besser zu leasen.
- Geplante Nutzungsdauer: Kurze Nutzungszeiträume sprechen häufig für Leasing.
- Fixkosten und Gebühren: Die monatlichen Leasingraten, Abschlussgebühren und das Zinsniveau sollten individuell geprüft werden.
Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile, angepasst an die spezifischen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen des Unternehmens, ist daher entscheidend. Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung kann helfen, die beste Lösung zu finden.
Welche Leasingarten gibt es?
Beim Leasing unterscheidet man zwischen fünf grundsätzlichen Varianten
- Finanzierungs-Leasing
- Operating-Leasing
- Spezial-Leasing
- Hersteller-Leasing
- Sale-and-lease-back
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Finanzierungs-Leasing
Das Finanzierungs-Leasing ist ähnlich wie ein Ratenkauf über eine feste Grundmietzeit zu sehen. Der Leasingnehmer erwirbt das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut, und muss es in seiner Bilanz aktivieren. Die monatlichen Leasingraten sind in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Vertrag ist während der Grundmietzeit unkündbar.
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Operating-Leasing
Beim Operating-Leasing verhält es sich ähnlich einem Mietvertrag. Hier wird der Leasinggegenstand beim Leasinggeber aktiviert und abgeschrieben. Die monatlichen Leasingraten sind beim Leasinggeber als Betriebseinnahmen zu versteuern. Beim Leasingnehmer stellen sie Betriebsausgaben dar. Im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing kann hier der Vertrag jederzeit gekündigt werden.
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Spezial-Leasing
Beim Spezial-Leasing ist das Wirtschaftsgut regelmäßig beim Leasingnehmer zu aktivieren. Der Leasinggegenstand ist hier speziell für den Leasingnehmer angeschafft oder gebaut worden, und ist auf seine Bedürfnisse ausgelegt (z. B. Spezialmaschinen). Der Leasinggegenstand kann nach Ablauf der Mietzeit auch vom Leasingnehmer übernommen und weiterhin verwendet werden.
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Hersteller-Leasing
Beim Hersteller-Leasing erfolgt die Überlassung des Leasinggegenstandes direkt durch den Hersteller. Die Verträge können sowohl als Operating-Verträge, sowie auch als Finanzierungsverträge geschlossen werden.
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Sale-and-lease-back
Hier verhält es sich ähnlich wie beim Hersteller-Leasing. Sowohl Operating-Leasingverträge, als auch Finanzierungs-Leasingverträge sind möglich. Bei dieser speziellen Variante verkauft der zukünftige Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut aus seinem Anlagevermögen an eine Leasinggesellschaft, und mietet es im Anschluss wieder von ihr zurück. Hauptgrund für diese Leasingform ist die Möglichkeit kurzfristig Liquidität durch den Verkaufserlös zu erreichen. Vielfach wird diese Möglichkeit bei teuren Anlagen und Maschinen, sowie Gebäuden genutzt. Möglich ist es aber auch für Patente und Rechte.
Die unterschiedlichen Leasingverträge
Zu den fünf Leasingformen gibt es beim Finanzierungs-Leasing grundsätzlich zwei Vertragstypen:
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Vollamortisierungsverträge
Vollamortisierung bedeutet, dass die Leasingraten während der unkündbaren Grundmietzeit alle Kosten die den Leasinggegenstand betreffen, beinhalten. Das heißt also Anschaffungskosten des Leasinggebers, sämtliche Anschaffungsnebenkosten und auch die Finanzierungskosten.
Verträge ohne Optionsrecht
Bei den Verträgen ohne Optionsrecht des Leasingnehmers gibt es zunächst den Fall, dass die Grundmietzeit mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes übereinstimmt.
Im zweiten möglichen Fall ist die Grundmietzeit kürzer als die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.
Das Verhältnis von Nutzungsdauer zu Grundmietzeit entscheidet darüber, ob der Leasinggegenstand nun bilanziell und ertragsteuerlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugeordnet wird.
Beträgt die Grundmietzeit mehr als 40 % und weniger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugeordnet. In den anderen Fällen ist es ertragsteuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen.
In beiden Konstellationen hat der Leasingnehmer nach Ende der Grundmietzeit nicht das Recht den Leasinggegenstand zu kaufen, oder den Vertrag zu verlängern.Verträge mit Optionsrecht
Hier hat der Leasingnehmer jetzt die Möglichkeit nach Ablauf der Grundmietzeit das Wirtschaftsgut entweder zu kaufen, oder den Leasingvertrag zu verlängern.
Auch bei den Options-Verträgen ist die Grundmietzeit wieder in ein Verhältnis zu setzten, aus dem sich die bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes ergibt.
Das Leasingobjekt wird bei der Kauf- oder Verlängerungsoption dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die Mietgrundzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der üblichen Nutzungsdauer entspricht, und der vorgesehen Kaufpreis marktgerecht ist. Bei der Mietoption muss entsprechend die Anschlussmiete marktüblich sei
Beträgt die Mietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Grundmietzeit wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugeordnet. Ebenso wenn Kaufpreis oder Anschlussmiete nicht marktgerecht sind. -
Teilamortisierungsverträge
Bei der Teilamortisation erhält der Leasinggeber im Vergleich zur Vollamortisierung während der unkündbaren Grundmietzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggegenstandes abgegolten. Der nicht abgedeckte Teil der Kosten kann auf unterschiedliche Weise abgesichert werden.
Möglich sind dabei folgende Vertragsgestaltungen:
- Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Optionsrecht des Leasingnehmers
- Aufteilung des Mehrerlöses oder
- Kündbarer Vertrag mit Anrechnung eines Veräußerungserlöses auf die Schlusszahlung des Leasingnehmers
Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Optionsrecht des Leasingnehmers
Bereits beim Abschluss des Leasingvertrages vereinbaren die Vertragspartner einen Preis, zu dem der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Mietzeit kaufen muss. Ist der Leasinggegenstand zum Ende der Laufzeit weniger wert als der kalkulierte Restwert, ist der Leasingnehmer trotzdem verpflichtet das Wirtschaftsgut zu übernehmen. Er trägt das Risiko der Wertminderung. Liegt der Restwert nach Ablauf des Leasingvertrages über dem Restwert, hat der Leasinggeber die Möglichkeit von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Er wird dem Leasingnehmer also den Kauf nicht anbieten.
Bei dieser Vertragskonstellation wird das Wirtschaftsgut steuerlich dem Leasinggeber zugeordnet.
Aufteilung des Mehrerlöses
Bei dieser Vertragsvariante veräußert der Leasinggeber am Ende der Grundmietzeit das Wirtschaftsgut.
Ist der Verkaufserlös niedriger als die Differenz aus den Gesamtkosten des Leasinggebers und den gezahlten Raten des Leasingnehmers in der Grundmietzeit, muss der Leasingnehmer noch eine Ausgleichszahlung leisten, und das Wirtschaftsgut wird dem Leasinggeber zugeordnet. Für den Fall, dass der Verkaufserlös höher als die o. g. Differenz ist, bekommt der Leasingnehmer einen Anteil daran vom Leasinggeber ausgezahlt. Bekommt der Leasingnehmer mehr als 75 Prozent des Veräußerungsgewinnes, ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Andernfalls ist es auch hier dem Leasinggeber zuzuordnen.
Kündbarer Vertrag mit Anrechnung eines Veräußerungserlöses auf die Schlusszahlung
Eine Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber kann frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit erfolgen, die 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt. Bei Kündigung ist dann eine Abschlusszahlung von dem Leasingnehmer zu bezahlen, und zwar die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den bis zur Kündigung gezahlten Leasingraten. Auf diese Summe werden dann 90 Prozent des Veräußerungserlöses angerechnet. Hat der Leasingnehmer nach Anrechnung weniger als die Gesamtkosten bezahlt, ist eine Abschlusszahlung als Ausgleich zu leisten.
Wenn der Verkaufserlös höher ist, behält der Leasinggeber den Differenzbetrag in voller Höhe. Eine Beteiligung des Leasingnehmers findet nicht statt.
Der Leasinggegenstand ist bei diesem Vertrag immer dem Leasinggeber zuzurechnen.
Fahrzeug-Leasing – Überblick und Varianten
Fahrzeuge gehören zu den am häufigsten geleasten Wirtschaftsgütern, sei es für Privatpersonen oder Unternehmen. Ob Transporter, Dienstwagen für Geschäftsführer, Lkw oder komplette Fahrzeugflotten – das Leasing von Fahrzeugen bietet viele Vorteile. Neben dem klassischen Leasing existieren heute zahlreiche Varianten wie Service-Leasing, Flotten-Leasing oder Null-Leasing, die unterschiedliche Bedürfnisse abdecken.
Service-Leasing
Beim Service-Leasing zahlt der Leasingnehmer zusätzlich zur monatlichen Rate eine Pauschale, die Inspektionen, Reifenersatz und Reparaturen abdeckt. Dies bietet eine hohe Planungssicherheit, da unerwartete Kosten vermieden werden. Allerdings kann der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit feststellen, dass er die Pauschale gezahlt hat, ohne dass nennenswerte Reparaturen notwendig waren, was die Kosten im Nachhinein unverhältnismäßig erscheinen lässt.
Flotten-Leasing
Beim Flotten-Leasing wird nicht ein einzelnes Fahrzeug, sondern eine ganze Fahrzeugflotte geleast. Neben Wartungs- und Reparaturkosten können auch Tankabrechnungen oder Ersatzfahrzeuge Teil des Vertrags sein. In umfangreichen Flotten-Leasing-Modellen gleicht das Konzept eher einer Outsourcing-Lösung für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens.
Null-Leasing
Das Null-Leasing ist weniger eine Vertragsart als ein Marketinginstrument. Der Begriff »Null« suggeriert, dass keine Finanzierungskosten anfallen. Tatsächlich kalkuliert der Leasinggeber jedoch nicht mit dem tatsächlichen Marktpreis des Fahrzeugs, sondern mit dem Listenpreis. Dadurch erscheinen Effektivzinsen niedrig oder sogar bei 0 %. Ein realistisches Bild ergibt sich nur, wenn man die Subventionen durch Rabatte und den tatsächlichen Marktpreis einbezieht.
Elektroauto-Leasing – Nachhaltige Mobilität mit Förderungen
Leasing ist besonders attraktiv für Elektroautos, da sich der Markt rasant weiterentwickelt. Neue Modelle, leistungsfähigere Batterien und eine stetig wachsende Ladeinfrastruktur machen einen häufigeren Fahrzeugwechsel sinnvoll. Elektroautos sind oft teurer als vergleichbare Verbrenner, was Leasing als kosteneffiziente Alternative besonders interessant macht.
Aktuelle Förderungen für Elektrofahrzeuge
Seit Januar 2023 gelten für Elektrofahrzeuge angepasste steuerliche Vorteile, die auch beim Leasing relevant sind:
- 0,25 %-Regelung: Für rein elektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 € wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung pauschal mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert.
- Sonderabschreibung: Unternehmen können für Elektrofahrzeuge eine Sonderabschreibung von 40 % im ersten Jahr der Anschaffung nutzen, sofern das Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
- Hybridfahrzeuge: Die steuerliche Vergünstigung von Hybridfahrzeugen (0,5 %-Regelung) ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Ein CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km.
Besonderheiten beim Leasing von Elektroautos
Eine wichtige Überlegung beim Elektroauto-Leasing ist, ob die Batterie im Leasingvertrag enthalten ist oder separat gemietet werden muss. Bei einer separaten Batteriemiete können zusätzliche monatliche Kosten entstehen. Zudem ist darauf zu achten, ob ein Batterietausch während der Leasingdauer vorgesehen ist, falls die Leasingdauer die Lebensdauer der Batterie übersteigt. Diese Details sollten im Vertrag klar geregelt sein.
Die Kombination aus Leasing und den aktuellen Förderungen macht Elektroautos für Unternehmen besonders attraktiv. Neben den steuerlichen Vorteilen ermöglicht das Leasing von E-Autos einen flexiblen Zugang zu neuen Modellen, ohne hohe Anschaffungskosten tragen zu müssen.
E-Bike-Leasing – Mobilität auf zwei Rädern
Ähnlich wie Elektroautos erfreuen sich auch E-Bikes wachsender Beliebtheit, insbesondere als Diensträder. Während privates Leasing steuerlich keinen Vorteil bietet, profitieren Arbeitnehmer bei Diensträdern von Steuervorteilen wie bei Dienstwagen. Unternehmen schließen häufig Rahmenverträge mit Leasinganbietern, während Arbeitnehmer über Einzelleasingverträge und Gehaltsumwandlung Zugang zu hochwertigen Fahrrädern erhalten. Nach Ablauf der Leasingdauer besteht oft die Möglichkeit, das E-Bike zu einem reduzierten Restwert zu erwerben. Für Arbeitgeber bieten Diensträder eine umweltfreundliche Alternative im Fuhrpark, während sie gleichzeitig die Gesundheit und Zufriedenheit der Mitarbeiter fördern.
Leasing im Steuerrecht
Umsatzsteuer - Vorsteuer
Bei einem betrieblich genutzten Leasing-Fahrzeug können sowohl aus der Leasing-Sonderzahlung, als auch aus allen laufenden (mit Umsatzsteuer behafteten) Kosten der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dazu zählen neben den Leasingraten vor allem auch Benzinkosten und Reparaturen.
Im Gegenzug muss die private Nutzung, die entweder im Rahmen der 1-%-Regel oder nach Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden kann, der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Lohnsteuer
Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen oder ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt für die Privatnutzung die 1-%-Regelung. Dabei wird pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung der Lohnsteuer unterworfen.
Während beim PKW zusätzlich noch 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzukommen, müssen diese Fahrten beim E-Bike nicht versteuert werden.
Ertragsteuern
Ertragsteuerlich sind Leasingraten Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern.
Während beim Kauf ein Wirtschaftsgut aktiviert, und über die Jahre der Nutzung abgeschrieben wird, sind die monatlichen Raten beim Leasing sofort in voller Höhe abziehbar. Die Leasingsonderzahlung hingegen, die ggf. zu Beginn des Leasingvertrages gezahlt wird, ist nicht direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vielmehr muss sie als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebucht werden. Der wird dann über die Laufzeit des Leasingvertrages monatlich gewinnmindernd aufgelöst.
Für Unternehmen, die nach dem internationalen Rechnungslegungs-Standard (IFRS) bilanzieren gibt es hierzu allerdings noch Sonderregelungen.
Für Leasingverträge, die nach dem 01.01.2019 abgeschlossen werden müssen die Unternehmen zunächst den kompletten Vertragswert (Sonderzahlung und alle vereinbarten Raten) aktivieren und periodisch den entsprechenden Anteil mit der jeweils fälligen Rate gewinnmindernd buchen. Zunächst werden Sachanlagen in Höhe des Netto-Vertragswertes gegen Leasingverbindlichkeiten gebucht. Mit jeder Ratenzahlung verringern sich die Leasingverbindlichkeiten. Gleichzeitig muss das bilanzierte Wirtschaftsgut durch eine monatliche Buchung abgeschrieben werden.
Im Gegensatz zum HGB wird nach IFRS 16 die Bilanzsumme also zunächst angehoben, und im Laufe des Leasingvertrages wieder verringert.
Wenn die Gewinnermittlung allerdings per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfolgt, kann die Leasingsonderzahlung direkt bei Zahlung in voller Höhe gewinnmindernd gebucht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie 30 % des Vertragswertes nicht übersteigt. Eine Verteilung auf die Laufzeit kann aber trotzdem freiwillig erfolgen.
Leasing privat
Leasing – vor allem Auto-Leasing – lohnt sich unter Umständen nicht nur für Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können von Leasingverträgen profitieren. Privatleasing kann eine gute Alternative zum Kauf sein. Man muss nicht wie beim Neuwagenkauf mehrere tausend Euro aufbringen, fährt aber dennoch ein aktuelles Modell. Außerdem entfällt das Problem mit dem Wertverlust (gerade bei Neuwagen) und dem späteren Verkauf des Autos. Teure Reparaturen fallen im Vergleich zu älteren Fahrzeugen auch seltener an. Je nach Marke und Modell kann Leasing auch günstiger sein, als eine Finanzierung über eine Hersteller- oder Hausbank.
Aber natürlich gibt es auch Nachteile, über die man sich vor Abschluss eines Leasingvertrages im Klaren sein sollte.
Die Zahlung der monatlichen Raten führen nicht zum Eigentum des Fahrzeuges, und es sind keine baulichen Veränderungen am Fahrzeug möglich. Zwar sind die Kosten durch die feststehenden Raten planbar, allerdings ist eine Kündigung des Vertrages vor Ende der vereinbarten Laufzeit nicht möglich. Darüber hinaus ist beim Leasing eine Vollkaskoversicherung Bestandteil des Vertrages, und Wartungen und Inspektionen müssen in vorgeschriebenen Vertragswerkstätten durchgeführt werden.
Als Privatperson hat man keine steuerlichen Vorteile, wie sie ein Unternehmen hat. Außerdem können Schäden und abweichende Kilometerleistungen bei Rückgabe des Autos zu teuren Überraschungen führen. Bei der Entscheidung ob Leasing oder Kauf, sollten diese Aspekte auf jeden Fall in die Überlegungen mit einfließen.